Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Coronavirus // update vom 21.04.2020
In wieweit Sporterlinnen und Sportler des SCC BERLIN e.V. in der kommenden Woche öffentliche ungedeckte Sportstätten nutzen können, ist abhängig von der bezirklichen Freigabe.
Wir werden Euch darüber in Kenntnissetzen, sobald uns etwas offizielles vorliegt.
Grundsätzlich bitten wir Euch/Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand abzustimmen. Den entsprechenden Auszug, aus der "Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung" ist hier beigefügt.
Zum download steht die komplette Version zur Verfügung.
§7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.
(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und –athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.
(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.