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Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Coronavirus// Update vom 08. Mai 2020

Den entsprechenden Auszug aus der "Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“:


§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht, ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  4. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  5. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,
    Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
    zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
  6. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  7. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die förderungswürdigen Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.


(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.

(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.

(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.

(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung – vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.

(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

  1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
  2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
  3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.

Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.